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verfasst von Ihre Hoheit am 26.01.2006 um 14:04 Uhr
medienberichten1 zufolge hat das LG darmstadt entschieden, dass t-online bei sogenannten flatrate-kunden keine informationen �ber das nutzungsverhalten speichern darf.
da das urteil nur die parteien des prozesses bindet und t-online erwartungsgem�� noch nicht erkl�rt hat, seine g�ngige praxis �ndern zu wollen, wird sich wohl jeder selbst drum k�mmern m�ssen.
grad mal runterdiktiert und daher ohne anspruch auf vollst�ndigkeit, richtigkeit und sch�nschrift: (als PDF-Datei)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Ihre Dienste zur Vermittlung des Internetzugangs in Anspruch; Kundennummer: 31337. Vereinbarungsgem�� rechnen Sie daf�r einen monatlichen Festpreis ab. Auf das �bertragene Datenvolumen (Traffic) oder die Verbindungszeiten kommt es dabei nicht an. Mithin ist eine Speicherung von Informationen �ber mein Nutzungsverhalten, insbesondere �ber Beginn, Ende und Dauer eines Nutzungsvorgangs, sowie die zugewiesene IP-Adresse nicht erforderlich. Um der Gefahr des Mi�brauchs dieser Daten entgegenzuwirken, bin ich mit einer solchen Datenerhebung auch nicht einverstanden.
Leider war den Medien k�rzlich zu entnehmen, dass die g�ngige Praxis Ihres Unternehmens meine berechtigten Interessen dahingehend verletzt.
Ich darf Sie also unter Fristsetzung auf
Donnerstag, den 23. Februar 2006, hier eingehend
auffordern,
Auskunft dar�ber zu erteilen, ob und welche Informationen im Rahmen meiner Nutzung erhoben und �ber den Vorgang hinaus gespeichert werden
und
s�mtliche Daten �ber mein Nutzungsverhalten, soweit deren Speicherung nicht f�r Zwecke der Abrechnung oder aus anderen Gr�nden zwingend erforderlich ist, zu l�schen
und
es in Zukunft zu unterlassen, eine solche Speicherung, insbesondere soweit sie Datum, Uhrzeit, Dauer und die IP-Adresse einer Verbindung betrifft, vorzunehmen.
Da f�r den Fall, dass Sie in der Vergangenheit gegen die Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes versto�en haben, die Gefahr der Wiederholung zu besorgen ist, fordere ich Sie hiermit ferner auf,
zur Ausr�umung der Wiederholungsgefahr die beigef�gte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abzugeben, �� 280 Abs. 1 BGB, alternativ 823 Abs. 2 BGB je iVm. 6 TDDSG, 1004 BGB analog.
Sollten Sie die einger�umte Frist fruchtlos verstreichen lassen, sehe ich mich leider gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Gr��en,
Fritz Pfiffig
[1] http://n-tv.de/626858.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/68801
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/22/0,3672,3749526,00.html
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