Diese Seite weiterempfehlen   Weiterempfehlen   Hoheit was sagen   Hoheit was sagen   RSS feed   RSS 2.0   aktuelle Anzahl von Lesern   Leser online: 1337  
KQE.de   Seite:  1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - [...] - 473 - 474 - 475 - >>
 

 
zurück zur Hauptseite (mit noch viel mehr toller KQE)

fragenkatalog

verfasst von Ihre Hoheit am 11.12.2006 um 16:47 Uhr

die abgeordneten des bundes und der länder dürfen sich nicht nur selbst aussuchen, wie viel sie gerne verdienen möchten, sondern auch darüber bescheiden, welche steuerlichen privilegien sie genießen. per beschluss bittet der bundesfinanzhof nunmehr das bundesfinanzministerium um beantwortung eben solcher fragen, die auch ich mir seit jeher stelle.

1. Wie ist sichergestellt, dass sich die steuerfreie Kostenpauschale und die nach allgemeinen Grundsätzen abziehbaren Erwerbsaufwendungen annähernd decken?
Die steuerfreie jährliche Kostenpauschale beträgt derzeit mindestens 43 764 € zuzüglich weiterer Sachleistungen.
Geht der Gesetzgeber von Erwerbsaufwendungen eines Abgeordneten in mindestens dieser Höhe aus?
Auf welche Erfahrungswerte, die einen typisierten jährlichen Erwerbsaufwand in dieser Höhe begründen, konnte der Gesetzgeber zur Bemessung der Kostenpauschale zurückgreifen?

2. Der Erwerbsaufwand der Abgeordneten wird nicht allein durch die Kostenpauschale abgegolten. Denn das AbgG sieht auf Nachweis weitere Kostenerstattungen vor, z.B. Übernachtungsgelder sowie Flug- und Fahrtkostenerstattungen für Inlands- und Auslandsdienstreisen (§ 17 Abs. 2, 3). Welche Arten von Kosten sollten durch die steuerfreie Kostenpauschale abgedeckt werden?

3. § 12 Abs. 2 Satz 2 AbgG passt die Kostenpauschale der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte jährlich an. Dagegen ist den pauschalen, die Steuerpflichtigen insgesamt existenzsichernden Abzugsgrößen, wie etwa dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag eine solche Koppelung an die Lebenshaltungskosten fremd. Die Grundpauschale für Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Pauschbetrag; § 9a EStG) wurde sogar von ehemals 1 044 € auf 920 € herabgesetzt.
Bestehen gerade für die Gruppe der Abgeordneten besondere Bedürfnisse, wenn nur hier eine Indexierung erfolgt?

4. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 AbgG werden durch die Kostenpauschale auch Kosten für Repräsentation und Einladungen abgegolten. Derartige Aufwendungen sind für andere Steuerpflichtige als Werbungskosten/Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf die angemessenen Kosten und davon nur in Höhe von 70 % abziehbar. Welche Gründe rechtfertigen es, von allen Steuerpflichtigen nur die Gruppe der Abgeordneten hiervon auszunehmen?

5. Wie wird bei der Festsetzung der Kostenpauschale, die auch Mehraufwendungen des Abgeordneten am Sitz des Bundestages nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 AbgG ohne Befristung umfasst, dem Umstand Rechnung getragen, dass für andere Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG ein Mehraufwand für Verpflegung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur für drei Monate zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug führen kann? [...]

ich bin mal gespannt!

dein Browser is dreq!
Vote: ++ |  +  |  -  | --

zurück zur Hauptseite (mit noch viel mehr toller KQE)
 

1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - [...] - 473 - 474 - 475 - >>


© 2017 Sekretariat Ihre Hoheit. V.i.S.d. Mögigkeit: Fritz Pfiffig. Alle Rechte vorbehalten.
Diese Seite ist für den Microsoft Internet Explorer 5.52 beta I, RC IV bei einer Auflösung von 1152x864 und 100dpi optimiert. Probleme mit anderen Browsern sind aufgrund der aufwendigen technischen Funktionen nicht ausgeschlossen!

Andere Seiten zum mal draufklicken: at.Postleitzahl.org, ch.Postleitzahl.org, discos, events, gratis, KQE #1, München, New York, postleitzahl, postleitzahlen, US Zip codes, zip codes,

Gesuche an das Sekretariat "Ihre Hoheit": Impressum / Datenschutzerklärung: Ihre Hoheit ist regierungskonform und mißachtet Ihre Privatsphäre, wo es nur geht. Ach nein, das darf man ja gar nicht! Daher hier entlang.