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verfasst von Ihre Hoheit am 11.12.2006 um 16:47 Uhr
die abgeordneten des bundes und der l�nder d�rfen sich nicht nur selbst aussuchen, wie viel sie gerne verdienen m�chten, sondern auch dar�ber bescheiden, welche steuerlichen privilegien sie genie�en. per beschluss bittet der bundesfinanzhof nunmehr das bundesfinanzministerium um beantwortung eben solcher fragen, die auch ich mir seit jeher stelle.
1. Wie ist sichergestellt, dass sich die steuerfreie Kostenpauschale und die nach allgemeinen Grunds�tzen abziehbaren Erwerbsaufwendungen ann�hernd decken?
Die steuerfreie j�hrliche Kostenpauschale betr�gt derzeit mindestens 43 764 � zuz�glich weiterer Sachleistungen.
Geht der Gesetzgeber von Erwerbsaufwendungen eines Abgeordneten in mindestens dieser H�he aus?
Auf welche Erfahrungswerte, die einen typisierten j�hrlichen Erwerbsaufwand in dieser H�he begr�nden, konnte der Gesetzgeber zur Bemessung der Kostenpauschale zur�ckgreifen?
2. Der Erwerbsaufwand der Abgeordneten wird nicht allein durch die Kostenpauschale abgegolten. Denn das AbgG sieht auf Nachweis weitere Kostenerstattungen vor, z.B. �bernachtungsgelder sowie Flug- und Fahrtkostenerstattungen f�r Inlands- und Auslandsdienstreisen (� 17 Abs. 2, 3). Welche Arten von Kosten sollten durch die steuerfreie Kostenpauschale abgedeckt werden?
3. � 12 Abs. 2 Satz 2 AbgG passt die Kostenpauschale der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte j�hrlich an. Dagegen ist den pauschalen, die Steuerpflichtigen insgesamt existenzsichernden Abzugsgr��en, wie etwa dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag eine solche Koppelung an die Lebenshaltungskosten fremd. Die Grundpauschale f�r Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Pauschbetrag; � 9a EStG) wurde sogar von ehemals 1 044 � auf 920 � herabgesetzt.
Bestehen gerade f�r die Gruppe der Abgeordneten besondere Bed�rfnisse, wenn nur hier eine Indexierung erfolgt?
4. Gem�� � 12 Abs. 2 Nr. 4 AbgG werden durch die Kostenpauschale auch Kosten f�r Repr�sentation und Einladungen abgegolten. Derartige Aufwendungen sind f�r andere Steuerpflichtige als Werbungskosten/Betriebsausgaben nach � 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur unter engen Voraussetzungen und beschr�nkt auf die angemessenen Kosten und davon nur in H�he von 70 % abziehbar. Welche Gr�nde rechtfertigen es, von allen Steuerpflichtigen nur die Gruppe der Abgeordneten hiervon auszunehmen?
5. Wie wird bei der Festsetzung der Kostenpauschale, die auch Mehraufwendungen des Abgeordneten am Sitz des Bundestages nach � 12 Abs. 2 Nr. 2 AbgG ohne Befristung umfasst, dem Umstand Rechnung getragen, dass f�r andere Steuerpflichtige nach � 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S�tze 5 und 6 EStG ein Mehraufwand f�r Verpflegung im Rahmen der doppelten Haushaltsf�hrung nur f�r drei Monate zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug f�hren kann? [...]
ich bin mal gespannt!
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