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verfasst von Ihre Hoheit am 06.07.2004 um 14:39 Uhr
aus de.soc.recht.misc (77a10148.0407060050.452bbf4b@posting.google.com)...
Ich möchte für meine Kinder in meinem Garten ein Trampolin [...] aufstellen.
Da Trampolinspringen ein gewisses Risiko beinhaltet, stellt sich uns die Frage, ob wir das Grundstück komplett einzäunen müssen, damit wir nicht [...] haftbar gemacht werden können.
[...] muss ich sogar, ähnlich wie bei Baustellen, ein Schild anbringen?
darauf die folgenden beschriftungsempfehlungen für ein solches schild:
Hinweis
Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 wurde entschieden, daß man durch die Aufstellung eines Trampolins die Knochenbrüche der Nachbarskinder die nie gelernt haben das Eigentum anderer zu respektieren gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG Hamburg, nur dadurch vermieden werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Trampolin distanziert.
Als Eigentümer/Mieter und Verantwortlicher für das Grundstück distanziere ich mich ausdrücklich von allen aufgestellten Trampolinen, da ich trotz sorgfältiger und regelmäßiger Prüfung der Federn nicht hundertprozentig ausschließen kann, daß das Trampolin -oder Teile davon- eine Verletzung des Benutzers bewirken kann.
oder
Auf Grund des neuen EU-Rechts beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen: Bitte stellen Sie Ihre Fragen vor Beginn des Springens. Das Trampolin wird
'so wie er ist' von Privat betrieben, dies bedeutet: mit dem Beginnen der Nutzung erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen
gesetzlich zustehende Garantie und Gewährleistung beim Trampolinen völlig zu verzichten. Springen Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Trampolinen vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Spass.
Das hilft wenigstens der notleidenden Schilderindustrie. Und bei Regen kann man das Schild als Dach nutzen.
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